Der Brief kommt meistens im Herbst oder kurz vor Jahreswechsel. Freundliches Layout, viel Text über „gestiegene Beschaffungskosten“ und „Marktentwicklungen“, und irgendwo auf Seite zwei die neue Zahl. Aus 28 Cent werden 36 Cent pro Kilowattstunde. Unten dann, in Schriftgröße acht, ein Hinweis auf dein Sonderkündigungsrecht. Und genau da legen die meisten den Brief auf den Küchentisch, denken sich „Kümmere ich mich drum“ und finden ihn drei Monate später unter dem Werbeprospekt wieder. Da ist die Erhöhung längst auf dem Kontoauszug angekommen.

Kurz gesagt

  • Bei jeder einseitigen Preiserhöhung deines Stromanbieters hast du ein Sonderkündigungsrecht – geregelt in § 41 Abs. 5 EnWG, in der Grundversorgung über § 5 StromGVV.
  • Du kannst bis zum Zeitpunkt kündigen, an dem die Erhöhung wirksam wird. Warte trotzdem nicht bis zum letzten Tag.
  • Beim Umzug gibt es kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht für Strom – das steht nur in den AGB, und nicht bei jedem Anbieter.

Was ein Sonderkündigungsrecht überhaupt ist

Ein Stromvertrag ist ein Deal. Du zahlst einen bestimmten Preis, der Anbieter liefert. Wenn der Anbieter diesen Deal einseitig ändert, wärst du sonst gefangen – zwölf Monate Laufzeit, aber zu ganz anderen Konditionen als beim Abschluss. Genau deshalb gibt es das Sonderkündigungsrecht. Es hebelt deine normale Kündigungsfrist aus, wenn der andere die Spielregeln ändert.

Das ist kein Kulanzangebot deines Versorgers. Das ist Gesetz.

Der Lieferant hat den Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise, über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über seine Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant einseitig die Vertragsbedingungen, ist der Letztverbraucher berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.§ 41 Abs. 5 EnWG (sinngemäß)

Der entscheidende Satz ist der zweite. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Egal, ob deine Mindestlaufzeit noch acht Monate läuft.

Die Fälle, in denen es wirklich gilt

Nicht jede Änderung an deiner Rechnung ist eine Vertragsänderung. Das ist der Punkt, an dem viele durcheinanderkommen.

Sonderkündigungsrecht greift

  • Der Arbeitspreis pro Kilowattstunde steigt
  • Der monatliche Grundpreis steigt
  • Der Anbieter ändert die AGB zu deinen Ungunsten
  • Preiserhöhung in der Grundversorgung
  • Auch dann, wenn der Anbieter nur gestiegene Netzentgelte oder Umlagen weitergibt

Kein Sonderkündigungsrecht

  • Dein Abschlag wird angepasst, weil du mehr verbraucht hast – der Preis bleibt gleich
  • Eine Preisgarantie läuft planmäßig aus und der vorher vereinbarte Preis gilt
  • Reine Änderung der Umsatzsteuer durch den Gesetzgeber
  • Der Anbieter senkt den Preis

Der häufigste Irrtum steht gleich oben in der rechten Spalte: die Abschlagsanpassung. Da kommt ein Schreiben, der monatliche Abschlag steigt von 95 auf 130 Euro, und der Kunde denkt, er könne jetzt kündigen. Kann er nicht. Der Abschlag ist nur eine Vorauszahlung auf deinen tatsächlichen Verbrauch. Wenn der Preis pro Kilowattstunde unverändert bleibt, hat sich vertraglich nichts geändert. Ärgerlich, aber rechtlich sauber.

Umgekehrt gilt: Sobald irgendeine Preiskomponente steigt, darfst du raus. Auch wenn der Anbieter schreibt, er gebe „lediglich gestiegene staatliche Abgaben weiter“. Das ist ein beliebter Satz in diesen Briefen, und er klingt so, als hättest du deshalb kein Recht auf Kündigung. Hast du aber. Die Erhöhung bleibt eine einseitige Änderung.

Wie lange du wirklich Zeit hast

Hier wird es unangenehm konkret, deshalb nüchtern und mit Zahlen.

  • 6 Wochenmuss dich der Grundversorger vor einer Preisänderung informieren (§ 5 Abs. 2 StromGVV)
  • 1 MonatMindestvorlauf bei Sonderverträgen nach § 41 Abs. 5 EnWG
  • 2 Wochenreguläre Kündigungsfrist zum Monatsende in der Grundversorgung (§ 20 StromGVV)

Dein Sonderkündigungsrecht kannst du bis zu dem Tag ausüben, an dem die Preiserhöhung wirksam wird. Steht die Erhöhung zum 1. März an, muss deine Kündigung spätestens am 28. Februar beim Anbieter sein. Manche Versorger schreiben in ihre AGB kürzere Fristen, etwa „innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung“. Ob solche Klauseln wirksam sind, ist umstritten. Streite dich darüber nicht – kündige einfach früh.

Kündige in der Woche, in der der Brief kommt. Nicht, weil die Frist knapp wäre, sondern weil so ein Schreiben erfahrungsgemäß unter dem Stapel Post verschwindet und erst wieder auftaucht, wenn der neue Preis schon zweimal abgebucht wurde.

Ein Rechenbeispiel, damit klar wird, worum es geht. Ein Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch. Der alte Preis lag bei 28 Cent, der neue liegt bei 36 Cent. Acht Cent Unterschied mal 3.500 Kilowattstunden sind 280 Euro im Jahr. Für einen Brief, den du schreiben musst. Wenn du wissen willst, wie groß der Abstand bei dir ausfällt, kannst du deine Ersparnis berechnen – dafür brauchst du nur Postleitzahl und Jahresverbrauch von der letzten Abrechnung.

Preiserhöhung im Briefkasten und keine Lust auf Kündigungsschreiben, Fristenkalender und Tarifvergleich? Wir prüfen, ob dein Sonderkündigungsrecht greift, kündigen für dich und melden dich beim günstigeren Anbieter an – kostenlos, du gibst nur dein Go, und wir schauen jedes Jahr automatisch nach, ob es wieder etwas Besseres gibt.

Ersparnis in 2 Minuten prüfen

Umzug: der Fall, bei dem es hakt

Das ist der verbreitetste Irrglaube überhaupt. Beim Handyvertrag gibt es ein Sonderkündigungsrecht beim Umzug, wenn der Anbieter am neuen Ort nicht liefern kann. Bei Strom gibt es das nicht als gesetzliche Regel.

Der Grund ist simpel: Fast jeder Stromanbieter liefert bundesweit. Du ziehst von Köln nach Kiel, dein Anbieter kann dort auch liefern, also nimmt er den Vertrag einfach mit. Vertragsänderung gleich null.

Trotzdem stehen in den AGB der meisten Anbieter Umzugsklauseln. Üblich ist eine Kündigungsmöglichkeit mit vier bis sechs Wochen Frist zum Umzugstermin. Das ist aber Vertragsrecht, kein Gesetz – lies nach, was bei dir drinsteht. In der Grundversorgung ist es einfacher: Dort kommst du ohnehin jederzeit mit zwei Wochen Frist zum Monatsende raus, Umzug hin oder her.

Und wenn du in eine Wohnung ziehst, in der kein Vertrag angemeldet ist, landest du automatisch in der Grundversorgung deines örtlichen Versorgers. Das ist der teuerste Tarif am Markt, aber du sitzt darin nicht fest. Dieser Moment ist der beste Zeitpunkt, um Strom- und Gastarife zu vergleichen, bevor die erste hohe Abrechnung kommt.

So kündigst du richtig

  1. Brief genau lesen. Notiere dir zwei Angaben: wann die Erhöhung wirksam wird und wie hoch der neue Arbeits- und Grundpreis ist.
  2. Neuen Tarif suchen, bevor du kündigst. Nicht umgekehrt. Sonst landest du in der Grundversorgung und zahlst dort erst einmal drauf.
  3. In Textform kündigen. E-Mail reicht völlig aus, ein Fax braucht heute niemand mehr. Wurde der Vertrag online abgeschlossen, muss der Anbieter seit Juli 2022 einen Kündigungsbutton auf der Website anbieten (§ 312k BGB).
  4. Ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht berufen. Ein Satz genügt: „Hiermit kündige ich den Vertrag mit der Kundennummer XY unter Berufung auf mein Sonderkündigungsrecht wegen Ihrer Preisanpassung zum 01.03. fristlos zum Wirksamwerden der Änderung.“
  5. Bestätigung einfordern und aufheben. Kommt innerhalb von zwei Wochen nichts, hak nach. Der Versandnachweis deiner Mail ist dein Beleg.

Der bequemere Weg: Du machst nichts davon selbst. Beim Wechselservice übernimmt das Team die Kündigung, die Anmeldung beim neuen Anbieter und die Terminüberwachung. Und weil der günstige Tarif von heute in zwölf Monaten oft nicht mehr günstig ist, prüft das Team jedes Jahr automatisch nach.

Und wenn gar kein Sonderkündigungsrecht gilt?

Dann ist die Lage besser, als viele denken. Seit dem 1. März 2022 gilt: Verlängert sich ein Energieliefervertrag automatisch, darf die Kündigungsfrist danach höchstens einen Monat betragen (§ 309 Nr. 9 BGB). Die alten Verträge mit drei Monaten Frist und stiller Verlängerung um ein ganzes Jahr sind Geschichte. Wer heute in der Verlängerung steckt, kommt mit vier Wochen raus.

Bleibt noch die Angst, die praktisch alle bremst: dass beim Wechsel das Licht ausgeht. Geht es nicht. Der Netzbetreiber ist gesetzlich zur Ersatzversorgung verpflichtet, falls beim Wechsel wirklich etwas schiefläuft. Die Leitung gehört nicht dem Anbieter, sondern dem lokalen Netzbetreiber, und der bleibt derselbe. Du merkst vom Wechsel nichts außer der neuen Abbuchung.

Fazit

Das Sonderkündigungsrecht ist eines der wenigen Verbraucherrechte, die wirklich unkompliziert funktionieren. Preis steigt, du darfst raus, fertig. Kein Streit, keine Begründung, keine Frist von drei Monaten. Das Problem ist nie das Recht. Das Problem ist der Küchentisch, auf dem der Brief liegen bleibt.

Wenn du also gerade so ein Schreiben vor dir hast: Nimm dir die zehn Minuten jetzt. Oder gib die Sache ab und lass jemanden die Fristen im Blick behalten. Beides ist besser, als 280 Euro im Jahr für Bequemlichkeit zu zahlen.

Häufige Fragen

Ja. Der Grundpreis ist Teil des vereinbarten Preises. Steigt er, liegt eine einseitige Vertragsänderung vor, und dein Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 EnWG greift genauso wie bei einer Erhöhung des Arbeitspreises. Das gilt selbst dann, wenn der Anbieter den Arbeitspreis gleichzeitig senkt – entscheidend ist, dass sich die Konditionen überhaupt ändern.
Dann gilt dein Vertrag zum neuen Preis weiter, und du musst die reguläre Kündigungsfrist einhalten. Die ist oft kürzer, als man befürchtet: Bei automatisch verlängerten Verträgen darf sie seit März 2022 höchstens einen Monat betragen. Schau in deine Vertragsunterlagen oder ins Kundenkonto – dort steht das Vertragsende meistens im Klartext.
Nein, Textform reicht. Eine E-Mail ist völlig ausreichend, und du hast den Versandzeitpunkt automatisch dokumentiert. Bei online abgeschlossenen Verträgen muss der Anbieter zusätzlich einen Kündigungsbutton auf seiner Website bereitstellen. Wichtig ist nur, dass du dir die Bestätigung aufhebst und nachhakst, wenn nach zwei Wochen keine kommt.